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   LG Düsseldorf, 08.04.2020 - 2a O 162/19   

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https://dejure.org/2020,57250
LG Düsseldorf, 08.04.2020 - 2a O 162/19 (https://dejure.org/2020,57250)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.04.2020 - 2a O 162/19 (https://dejure.org/2020,57250)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. April 2020 - 2a O 162/19 (https://dejure.org/2020,57250)
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  • EuGH, 11.04.2019 - C-690/17

    ÖKO-Test Verlag - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Marken -

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.04.2020 - 2a O 162/19
    Eine Marke ist in diesem Sinne "bekannt", wenn sie einen gewissen Grad an Bekanntheit bei einem bedeutenden Teil des maßgeblichen Publikums aufweist, ohne dass bestimmte Prozentsätze des Bekanntheitsgrades zu fordern sind (vgl. EuGH GRUR 2019, 621, Rn. 47 - ÖKO-Test Verlag/Dr. Y ; vgl. EuGH, Slg. 2009, I-9429 = GRUR 2009, 1158 Rn. 23 f. - Pago/Tirolmilch; jeweils m.w.N.).

    In territorialer Hinsicht ist die Voraussetzung der Bekanntheit als erfüllt anzusehen, wenn die Unionsmarke in einem wesentlichen Teil des Gemeinschaftsgebiets bekannt ist, wobei dieser Teil gegebenenfalls unter anderem dem Gebiet eines einzigen Mitgliedstaats - hier der Bundesrepublik Deutschland - entsprechen kann (EuGH GRUR 2019, 621, Rn. 50 - ÖKO-Test Verlag/Dr. Y, m.w.N.; vgl. EuGH a.a.O. 25 - UDV/Brandtraders , Rn. 27 f., m.w.N.).

    Vielmehr ist das Zeichen nur zu dem Zweck in der Werbung aufgeführt, die Aufmerksamkeit der Verbraucher auf die Qualität der Leitern zu lenken und auf diese Weise den Verkauf ihrer Waren zu fördern (vgl. EuGH GRUR 2019, 621, Rn. 33 - ÖKO-Test Verlag/Dr. Y zu der Verwendung eines ÖKO-TEST-Siegels auf einer Zahncreme-Verpackung).

  • EuGH, 22.09.2011 - C-323/09

    Interflora und Interflora British Unit - Marken - Werbung im Internet anhand von

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.04.2020 - 2a O 162/19
    Die Ausübung des Rechts durch den Inhaber der bekannten Marke setzt nicht voraus, dass für die beteiligten Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr besteht (EuGH GRUR 2011, 1124, Rn. 71 - Interflora , m.w.N.).

    Er umfasst insbesondere die Fälle, in denen auf Grund der Übertragung des Images der Marke oder der durch sie vermittelten Merkmale auf die mit dem identischen oder ähnlichen Zeichen gekennzeichneten Waren eine eindeutige Ausnutzung der Sogwirkung der bekannten Marke gegeben ist (EuGH GRUR 2011, 1124, Rn. 73 f. - Interflora ).

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 108/09

    TÜV II

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.04.2020 - 2a O 162/19
    Denn zu diesen Tatsachen rechnet auch, ob die Marke über einen längeren Zeitraum in einem weiten Umfang auf dem Markt erscheint und jedermann gegenübertritt (BGH, Urteil vom 17.08.2011 - I ZR 108/09, Rn. 49 - TÜV II , GRUR 2011, 1043, m.w.N.).

    Des Weiteren ist als Indiz für die Bekanntheit der Klagemarke nach Auffassung des Bundesgerichtshofs gerade der - insoweit ebenfalls offenkundige - Umstand heranzuziehen, dass der Begriff als Synonym für Prüfungsleistungen oder Qualitätskontrollen Verwendung findet (BGH, Urteil vom 17.08.2011 - I ZR 108/09, Rn. 48 - TÜV II ).

  • EuGH, 06.10.2009 - C-301/07

    PAGO International - Marken - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 9 Abs. 1 Buchst. c

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.04.2020 - 2a O 162/19
    Eine Marke ist in diesem Sinne "bekannt", wenn sie einen gewissen Grad an Bekanntheit bei einem bedeutenden Teil des maßgeblichen Publikums aufweist, ohne dass bestimmte Prozentsätze des Bekanntheitsgrades zu fordern sind (vgl. EuGH GRUR 2019, 621, Rn. 47 - ÖKO-Test Verlag/Dr. Y ; vgl. EuGH, Slg. 2009, I-9429 = GRUR 2009, 1158 Rn. 23 f. - Pago/Tirolmilch; jeweils m.w.N.).

    Das maßgebliche Publikum ist dasjenige, das von der Unionsmarke betroffen ist, also je nach der vermarkteten Ware oder Dienstleistung - wie vorliegend - die breite Öffentlichkeit oder ein spezielleres Publikum, z.B. bestimmte Fachkreise (EuGH GRUR 2009, 1158, Rn. 22 - UDV/Brandtraders ; vgl. entsprechend EuGH NJW 2000, 1324 L - General Motors , zu Art. 5 II der Richtlinie).

  • LG Düsseldorf, 28.03.2018 - 2a O 190/17
    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.04.2020 - 2a O 162/19
    Die Entscheidungen der Kammer unter den Az. 2a O 190/17 und 2a O 240/18 könnten hierfür nicht herangezogen werden, da es im Streitfall im Gegensatz zu den zitierten Verfahren nicht um Dienstleistungen oder Waren im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen gehe und daher nicht der Verkehrskreis der Autofahrer maßgeblich sei.

    Der Kammer, deren Mitglieder zu dem angesprochenen Verkehrskreis für die hier maßgeblichen Dienstleistungen der Produkt(sicherheits)prüfung und Zertifizierung im Rahmen von Qualitätskontrollen gehören, ist insoweit bekannt, dass die Bezeichnung "TÜV" seit Jahrzehnten jedenfalls in Deutschland nicht nur für Kfz-Hauptuntersuchungen gebraucht wird und damit als solche gegenüber dem ganz überwiegenden Anteil der Autofahrer in Erscheinung tritt (vgl. Urteil der Kammer Az. 2a O 190/17), sondern auch als technische Prüforganisation bzw. als Zertifizierungsdienstleister für anderweitige Produkte, indem unter dem Zeichen "TÜV" verschiedenste Produkte T unterzogen und so insbesondere auf die Einhaltung technischer Anforderungen überprüft werden.

  • BGH, 19.07.2007 - I ZR 93/04

    Windsor Estate

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.04.2020 - 2a O 162/19
    Auch die Angabe des Gewinns und der Gestehungskosten einschließlich aller Kostenfaktoren ist zur Ermittlung des Schadensersatzanspruchs entgegen der früheren Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, GRUR 2007, 877, Rz. 61 - Windsor Estate; BGH, GRUR 2006, 419, Rz. 17 - Noblesse ), grundsätzlich erforderlich.
  • BGH, 02.10.2012 - I ZR 82/11

    Völkl

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.04.2020 - 2a O 162/19
    Insoweit ist der Auskunftsanspruch nach § 242 BGB, bei dem es sich um einen Hilfsanspruch zum Schadensersatzanspruch handelt, grundsätzlich umfassend und erfasst bei einer Kennzeichenverletzung im Allgemeinen insbesondere die Einkaufspreise und Gestehungskosten (BGH, GRUR 2013, 638, Rz. 53 - Völkl , m.w.N.; Ströbele/Hacker/ Thiering , a.a.O., § 14 Rn. 747, m.w.N.).
  • BGH, 06.10.2005 - I ZR 322/02

    Noblesse

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.04.2020 - 2a O 162/19
    Auch die Angabe des Gewinns und der Gestehungskosten einschließlich aller Kostenfaktoren ist zur Ermittlung des Schadensersatzanspruchs entgegen der früheren Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, GRUR 2007, 877, Rz. 61 - Windsor Estate; BGH, GRUR 2006, 419, Rz. 17 - Noblesse ), grundsätzlich erforderlich.
  • BGH, 21.02.2002 - I ZR 140/99

    "Entfernung der Herstellungsnummer III"; Beeinträchtigung der Garantiefunktion

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.04.2020 - 2a O 162/19
    Ein Anspruch auf Belegvorlage besteht ausnahmsweise, wenn der Berechtigte darauf zur Überprüfung angewiesen ist und dies dem Verletzer zugemutet werden kann ( Ingerl/Rohnke , MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 19 Rn. 70; BGH, GRUR 2002, 709, 712 - Entfernung der Herstellungsnummer III ).
  • BGH, 14.02.2008 - I ZR 55/05

    Hollister

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.04.2020 - 2a O 162/19
    Auch eine Aufschlüsselung nach Bezugs- und Auslieferungszeiten kann danach gefordert werden (Ströbele/Hacker/ Thiering, a.a.O., Rn. 49, vgl. BGH GRUR 2008, 796, Rz. 17 - Hollister ).
  • EuGH, 09.01.2003 - C-292/00

    Davidoff

  • EuGH, 14.09.1999 - C-375/97

    General Motors

  • OLG Düsseldorf, 09.06.2009 - 20 U 87/08

    Zeichen "TÜV" hat Unterscheidungskraft; Unterscheidungskraft des Zeichens "TÜV";

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Rechtsprechung
   LG Düsseldorf, 19.02.2020 - 2a O 162/19   

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https://dejure.org/2020,57249
LG Düsseldorf, 19.02.2020 - 2a O 162/19 (https://dejure.org/2020,57249)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.02.2020 - 2a O 162/19 (https://dejure.org/2020,57249)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. Februar 2020 - 2a O 162/19 (https://dejure.org/2020,57249)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 11.04.2019 - C-690/17

    ÖKO-Test Verlag - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Marken -

    Auszug aus LG Düsseldorf, 19.02.2020 - 2a O 162/19
    Eine Marke ist in diesem Sinne "bekannt", wenn sie einen gewissen Grad an Bekanntheit bei einem bedeutenden Teil des maßgeblichen Publikums aufweist, ohne dass bestimmte Prozentsätze des Bekanntheitsgrades zu fordern sind (vgl. EuGH GRUR 2019, 621, Rn. 47 - ÖKO-Test Verlag/Dr. Y ; vgl. EuGH, Slg. 2009, I-9429 = GRUR 2009, 1158 Rn. 23 f. - Pago/Tirolmilch; jeweils m.w.N.).

    In territorialer Hinsicht ist die Voraussetzung der Bekanntheit als erfüllt anzusehen, wenn die Unionsmarke in einem wesentlichen Teil des Gemeinschaftsgebiets bekannt ist, wobei dieser Teil gegebenenfalls unter anderem dem Gebiet eines einzigen Mitgliedstaats - hier der Bundesrepublik Deutschland - entsprechen kann (EuGH GRUR 2019, 621, Rn. 50 - ÖKO-Test Verlag/Dr. Y, m.w.N.; vgl. EuGH a.a.O. 25 - UDV/Brandtraders , Rn. 27 f., m.w.N.).

    Vielmehr ist das Zeichen nur zu dem Zweck in der Werbung aufgeführt, die Aufmerksamkeit der Verbraucher auf die Qualität der Leitern zu lenken und auf diese Weise den Verkauf ihrer Waren zu fördern (vgl. EuGH GRUR 2019, 621, Rn. 33 - ÖKO-Test Verlag/Dr. Y zu der Verwendung eines ÖKO-TEST-Siegels auf einer Zahncreme-Verpackung).

  • EuGH, 22.09.2011 - C-323/09

    Interflora und Interflora British Unit - Marken - Werbung im Internet anhand von

    Auszug aus LG Düsseldorf, 19.02.2020 - 2a O 162/19
    Die Ausübung des Rechts durch den Inhaber der bekannten Marke setzt nicht voraus, dass für die beteiligten Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr besteht (EuGH GRUR 2011, 1124, Rn. 71 - Interflora , m.w.N.).

    Er umfasst insbesondere die Fälle, in denen auf Grund der Übertragung des Images der Marke oder der durch sie vermittelten Merkmale auf die mit dem identischen oder ähnlichen Zeichen gekennzeichneten Waren eine eindeutige Ausnutzung der Sogwirkung der bekannten Marke gegeben ist (EuGH GRUR 2011, 1124, Rn. 73 f. - Interflora ).

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 108/09

    TÜV II

    Auszug aus LG Düsseldorf, 19.02.2020 - 2a O 162/19
    Denn zu diesen Tatsachen rechnet auch, ob die Marke über einen längeren Zeitraum in einem weiten Umfang auf dem Markt erscheint und jedermann gegenübertritt (BGH, Urteil vom 17.08.2011 - I ZR 108/09, Rn. 49 - TÜV II , GRUR 2011, 1043, m.w.N.).

    Des Weiteren ist als Indiz für die Bekanntheit der Klagemarke nach Auffassung des Bundesgerichtshofs gerade der - insoweit ebenfalls offenkundige - Umstand heranzuziehen, dass der Begriff als Synonym für Prüfungsleistungen oder Qualitätskontrollen Verwendung findet (BGH, Urteil vom 17.08.2011 - I ZR 108/09, Rn. 48 - TÜV II ).

  • EuGH, 06.10.2009 - C-301/07

    PAGO International - Marken - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 9 Abs. 1 Buchst. c

    Auszug aus LG Düsseldorf, 19.02.2020 - 2a O 162/19
    Eine Marke ist in diesem Sinne "bekannt", wenn sie einen gewissen Grad an Bekanntheit bei einem bedeutenden Teil des maßgeblichen Publikums aufweist, ohne dass bestimmte Prozentsätze des Bekanntheitsgrades zu fordern sind (vgl. EuGH GRUR 2019, 621, Rn. 47 - ÖKO-Test Verlag/Dr. Y ; vgl. EuGH, Slg. 2009, I-9429 = GRUR 2009, 1158 Rn. 23 f. - Pago/Tirolmilch; jeweils m.w.N.).

    Das maßgebliche Publikum ist dasjenige, das von der Unionsmarke betroffen ist, also je nach der vermarkteten Ware oder Dienstleistung - wie vorliegend - die breite Öffentlichkeit oder ein spezielleres Publikum, z.B. bestimmte Fachkreise (EuGH GRUR 2009, 1158, Rn. 22 - UDV/Brandtraders ; vgl. entsprechend EuGH NJW 2000, 1324 L - General Motors , zu Art. 5 II der Richtlinie).

  • LG Düsseldorf, 28.03.2018 - 2a O 190/17
    Auszug aus LG Düsseldorf, 19.02.2020 - 2a O 162/19
    Die Entscheidungen der Kammer unter den Az. 2a O 190/17 und 2a O 240/18 könnten hierfür nicht herangezogen werden, da es im Streitfall im Gegensatz zu den zitierten Verfahren nicht um Dienstleistungen oder Waren im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen gehe und daher nicht der Verkehrskreis der Autofahrer maßgeblich sei.

    Der Kammer, deren Mitglieder zu dem angesprochenen Verkehrskreis für die hier maßgeblichen Dienstleistungen der Produkt(sicherheits)prüfung und Zertifizierung im Rahmen von Qualitätskontrollen gehören, ist insoweit bekannt, dass die Bezeichnung "TÜV" seit Jahrzehnten jedenfalls in Deutschland nicht nur für Kfz-Hauptuntersuchungen gebraucht wird und damit als solche gegenüber dem ganz überwiegenden Anteil der Autofahrer in Erscheinung tritt (vgl. Urteil der Kammer Az. 2a O 190/17), sondern auch als technische Prüforganisation bzw. als Zertifizierungsdienstleister für anderweitige Produkte, indem unter dem Zeichen "TÜV" verschiedenste Produkte T unterzogen und so insbesondere auf die Einhaltung technischer Anforderungen überprüft werden.

  • BGH, 19.07.2007 - I ZR 93/04

    Windsor Estate

    Auszug aus LG Düsseldorf, 19.02.2020 - 2a O 162/19
    Auch die Angabe des Gewinns und der Gestehungskosten einschließlich aller Kostenfaktoren ist zur Ermittlung des Schadensersatzanspruchs entgegen der früheren Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, GRUR 2007, 877, Rz. 61 - Windsor Estate; BGH, GRUR 2006, 419, Rz. 17 - Noblesse ), grundsätzlich erforderlich.
  • BGH, 02.10.2012 - I ZR 82/11

    Völkl

    Auszug aus LG Düsseldorf, 19.02.2020 - 2a O 162/19
    Insoweit ist der Auskunftsanspruch nach § 242 BGB, bei dem es sich um einen Hilfsanspruch zum Schadensersatzanspruch handelt, grundsätzlich umfassend und erfasst bei einer Kennzeichenverletzung im Allgemeinen insbesondere die Einkaufspreise und Gestehungskosten (BGH, GRUR 2013, 638, Rz. 53 - Völkl , m.w.N.; Ströbele/Hacker/ Thiering , a.a.O., § 14 Rn. 747, m.w.N.).
  • BGH, 06.10.2005 - I ZR 322/02

    Noblesse

    Auszug aus LG Düsseldorf, 19.02.2020 - 2a O 162/19
    Auch die Angabe des Gewinns und der Gestehungskosten einschließlich aller Kostenfaktoren ist zur Ermittlung des Schadensersatzanspruchs entgegen der früheren Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, GRUR 2007, 877, Rz. 61 - Windsor Estate; BGH, GRUR 2006, 419, Rz. 17 - Noblesse ), grundsätzlich erforderlich.
  • BGH, 21.02.2002 - I ZR 140/99

    "Entfernung der Herstellungsnummer III"; Beeinträchtigung der Garantiefunktion

    Auszug aus LG Düsseldorf, 19.02.2020 - 2a O 162/19
    Ein Anspruch auf Belegvorlage besteht ausnahmsweise, wenn der Berechtigte darauf zur Überprüfung angewiesen ist und dies dem Verletzer zugemutet werden kann ( Ingerl/Rohnke , MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 19 Rn. 70; BGH, GRUR 2002, 709, 712 - Entfernung der Herstellungsnummer III ).
  • BGH, 14.02.2008 - I ZR 55/05

    Hollister

    Auszug aus LG Düsseldorf, 19.02.2020 - 2a O 162/19
    Auch eine Aufschlüsselung nach Bezugs- und Auslieferungszeiten kann danach gefordert werden (Ströbele/Hacker/ Thiering, a.a.O., Rn. 49, vgl. BGH GRUR 2008, 796, Rz. 17 - Hollister ).
  • EuGH, 09.01.2003 - C-292/00

    Davidoff

  • EuGH, 14.09.1999 - C-375/97

    General Motors

  • OLG Düsseldorf, 09.06.2009 - 20 U 87/08

    Zeichen "TÜV" hat Unterscheidungskraft; Unterscheidungskraft des Zeichens "TÜV";

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